Donnerstag, 9. April 2020

Zwanzsch

Heute möchte ich die Gelegenheit nutzen, mein erworbenes Wissen weiterzugeben. Schließlich habe ich gerade etwas Zeit und kann in Ruhe Dinge recherchieren, auf die man erstmal kommen muss. So fragte sich das Internet heute: 
"Ist Corona-Mundschutz am Steuer erlaubt?" 
Antworten auf diesen komplexen Fragenkatalog, gab eine Anwältin aus Hamburg. Grundsätzlich sagt sie:
Natürlich ja, vielleicht im Prinzip, na klar doch. 
Man muss nur für andere noch klar erkennbar bleiben. Das gilt übrigens immer schon für Kopfbedeckungen, Kostüme, Gesichtsschmuck, Brillen oder auch eine Gesichtsbemalung.
Das ist mal eine gute Nachricht für alle Indianer auf deutschen Straßen!
Aber zurück zum Mundschutz. Da sagt die Fachfrau, dass die handelsüblichen Schutzmasken in der Regel ganz gut passen. 
Da sagt der Fach-Blogger, dass es handelsübliche Masken im Handel gerade ganz schlecht zu kaufen gibt. 
Da sagt die Anwältin, dass es bei selbstgenähten Munddingern - man darf bei selbst genähten Dingern nicht Schutzmaske oder Mundschutz sagen, sonst kommen die Kollegen der Anwältin - das Problem gibt, dass die manchmal zu groß sind. Dadurch könnte das Gesicht verdeckt sein, der Fahrer selbst schlecht sehen oder noch viel schlimmer, schlecht identifiziert werden. 
Sollte der Fahrer schlecht sehen, gilt eine Faustregel: Wenn die Oberkante des Munddings auf der Stirn drückt, ist es zu weit nach oben gerutscht!
Nehmen wir aber das Beispiel Straßenkontrolle. Die Polizei fragt, wer Sie sind und Sie sagen, mit dem Mundding bis zur Stirn, Sie seien Muhammed Ali. Durch die Maskierung können die Kollegen dann gar nicht herausfinden, ob das stimmt. Übrigens nennt die Anwältin als extremes Beispiel Gasmasken, durch die man Fahrer tatsächlich schlecht identifizieren kann. Schlimmer noch, man versteht oftmals kein Wort durch den Filter. 
Übrigens liegt das Bußgeld für diesen Gag bei 60, 00 Euro. 
Wenn man geblitzt wird und der Fahrer nicht zu erkennen ist, kann der Fahrzeughalter zum Führen eines Fahrtenbuches verdonnert werden.
Noch etwas sei zu beachten, gerade bei Brillenträgern. Durch das Tragen einer Schutzmaske beschlagen oftmals die Brillengläser.
"Sollte dies der Fall sein, muss die Maske sofort abgesetzt werden, da andernfalls eine Sichtbeeinträchtigung droht", so die Rechtsanwältin. Bin ich froh, dass die studiert hat... Das war nämlich ein Zitat der Fachfrau und von mir die dringende Ergänzung, dass Sie unbedingt die Maske absetzen müssen, nicht die Brille. 

Fahren Sie auch nicht so lange rum, bis die Brillengläser wieder frei sind. Das könnte zu lange dauern und machen, glaube ich, schon zu viele.
Für mich bleibt dennoch eine Frage unbeantwortet: "Was ist, wenn ich am Steuer eines Sportbootes mit gesetzten Segeln an einem Dienstag gegen 15 Uhr im Monat Mai auf der Elbe gegen die Strömung fahre? Darf ich dann einen pinkfarbenen Mundschutz tragen, auch wenn ich keine Schuhe anhabe?"

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